Corona-Reiseschutz
das Plus für Ihre Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung
Sie, eine mitreisende Person oder eine Person Ihrer häuslichen Gemeinschaft werden vor oder während des Urlaubs in Quarantäne geschickt?
Sie stehen am Flughafen und das Personal lässt Sie aufgrund erhöhter Temperatur nicht mitfliegen? Mit dem Corona-Reiseschutz können Sie sich gegen diese Fälle absichern – ganz ohne Selbstbehalt. Nicht versichert sind behördlich angeordnete lokale, regionale oder überregionale Quarantänemaßnahmen, Kontakt- bzw. Ausgangsbeschränkungen.
Corona-Reiseschutz – das Plus für Ihre Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung
- bei häuslicher Isolation bzw. Quarantäne
- wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird
- wenn Sie Ihr Wohnmobil nicht betreten dürfen
- ohne Selbstbehalt
Ihre Vorteile
Ergänzen Sie Ihren Reiseschutz!
Viele Fälle, die mit dem Coronavirus im Zusammenhang stehen, sind bereits in den Reiseversicherungen der HanseMerkur inkludiert (Übersicht Corona-Leistungen).
Mit dem speziellen Corona-Zusatzschutz, den Sie zusätzlich zu einer Reise-Rücktrittsversicherung abschließen können, möchten wir Ihnen in dieser Zeit die bestmögliche Absicherung für einen sorglosen Urlaub bieten.
Die spezielle Corona-Absicherung ist ein Add-On zu den HanseMerkur Produkten, die eine Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie beinhalten. Der Zusatzschutz beinhaltet die Stornokostenabsicherung vor der Reise und die Reisekostenabsicherung während der Reise in folgenden Fällen:
* bei persönlicher häuslicher Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z. B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z. B. Arzt)
* Bei Verweigerung der Beförderung bzw. Betretens des versicherten Mietobjektes durch berechtigte Dritte (z. B. Flughafenpersonal, Vermieter) am Tag der Hin- bzw. Rückreise
Neu: Der Corona-Reiseschutz in der Reise-Abbruchversicherung greift auch wenn vor Reisebeginn eine coronabedingte (Covid-19) Reisewarnung besteht
Leistungsumfang
** Reise-Rücktrittsversicherung **
Versicherte Ereignisse:
Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn bei Ihnen oder bei einer Risikoperson ein Verdacht auf eine Infektion oder eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) voerliegt aus diesem Grund
- eine häusliche Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z.B. Arzt) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird oder
- am Tag der Hinreise (Reisebeginn) die Beförderung oder das Betreten des versicherten Mietobjekts durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal, Vermieter) verweigert wird
Leistungsumfang:
Es wird geleistet, wenn ein versichertes Ereignis vorliegt. Die Versicherungssummen und Leistungen variieren je nach versichertem Ereignis:
Bei Nichtantritt der Reise
- Ersatz der vertraglich geschuldeten Stornokosten
- Erstattung des Einzelzimmerzuschlags oder Ersatz der anteiligen Kosten für das Doppelzimmer bei Teilstornierung
Bei verspätetem Reiseantritt
- Erstattung der zusätzlich entstehenden Hinreise-Mehrkosten
- Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleitungen
Bei Umbuchung der Reise
- Ersatz der Umbuchungskosten
Selbstbehalt:
- kein Selbstbehalt
** Urlaubsgarantie (Reiseabbruch-Versicherung) **
Versicherte Ereignisse:
Ein versichertes Ereignis liegt vor, wenn bei Ihnen oder bei einer Risikoperson ein Verdacht auf eine Infektion oder eine Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) voerliegt aus diesem Grund
- eine Isolation (Quarantäne) infolge einer behördlichen Maßnahme (z.B. Anordnung) oder einer Anordnung durch berechtigte Dritte (z.B. Arzt) auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage (z.B. Verordnung) erforderlich wird oder
- am Tag der Rückreise (Reiseende) die Beförderung durch berechtigte Dritte (z.B. Flughafenpersonal) verweigert wird
Leistungsumfang:
Bei Reiseabbruch
- Erstattung des gesamten Reisepreises, sofern die Reise innerhalb der ersten Reisehälfte (max. innerhalb der ersten 8 Tage) abgebrochen wird
- Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, sofern die Reise innerhalb der zweiten Reisehälfte (spätestens ab dem 9. Tag) abgebrochen wird
- Erstattung der nachweislich entstandenen zusätzlichen Reisekosten und der hierdurch verursachten Kosten
Bei verspäteter Rückreise
- Erstattung der nachweislich entstandenen zusätzlichen Reisekosten und der hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten
- Erstattung der zusätzlichen Kosten für die Unterkunft bis zu Höhe der Versicherungssumme
Selbstbehalt
- kein Selbstbehalt